Wägetechnik-Glossar
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Veränderlichkeit

 

Qualitative Aussage für die Änderung der Anzeige, enn dieselbe Last unter denselben Meßbedingungen mehrmals auf die Waage gesetzt wird.

 

 

Verbundwaage

 

Waagenzusammenstellung bei der verschiedene Waagenbrücken gemeinsam mit einer Auswägeeinrichtung verbunden sind oder zusammengeschaltet werden können.

 

 

Verwendungspflicht von Waagen

 

  1. Nach den Richtlinien zur Überwachung von Konformitätsprüfungen, Wartungsdiensten und Qualitätssicherung (RL-KWQ) in medizinischen Laboratorien durch die zuständigen Behörden müssen zur Prüfung von Messkolben, Meßzylindern, Büretten, Pipetten, Meßröhren, Spritzen u.ä. geeichte Fein- und Präzisionswaagen verwendet werden.
     
  2. Nach der Fertigpackungsverordnung (FPV) müssen als Kontrollmessgeräte für die innerbetriebliche Überprüfung bei der Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge geeichte, nichtselbsttätige Kontrollwaagen verwendet werden.
     
  3. Nach der Apothekenbetriebsordnung müssen in öffentlichen Apotheken und in Krankenhausapotheken mindestens eine Präzisionswaage mit einer Höchstlast von 2 kg und eine Feinwaage (Analysenwaage) vorhanden sein.
     
  4. Nach der Milchgüteverordnung müssen von den amtlich zugelassenen Milchuntersuchungsstellen, Molkereien und Milchsammelstellen eine geeichte Waage mit einer Verkehrsfehlergrenze von ± 1 mg zur Fettgehaltsbestimmung und eine geeichte Feinwaage (Analysenwaage) zur Feststellung des Eiweißgehaltes von Milch verwendet werden.
     
  5. Nach der Futtermittelverordnung müssen in Vormisch- betrieben Waagen mit einer Messgenauigkeit von 1 mg und einer Arbeitsgenauigkeit von 1:100 000 vorhanden sein (Laborwaagen).

 

 

Verwendugsbereich

 

Bereich in dem eine Waage verwendet werden darf.

 

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